Bombenanschlag auf Boston Marathon: Haftstrafe für Attentäter-Freund
Asamat Taschajakow wusste zwar nichts von den Plänen der Gebrüder Zarnajew, muss aber dennoch ins Gefängnis: wegen „Behinderung von Ermittlungen“.
BOSTON ap | Wegen Behinderung von Ermittlungen nach dem Anschlag auf den Boston-Marathon 2013 ist ein Freund des Attentäters zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Der Student Asamat Taschajakow hatte nach Feststellung des Gerichts kurz nach der Tat einen Rucksack mit Feuerwerkskörpern aus dem Zimmer seines Kommilitonen Dschochar Zarnajew geholt, der inzwischen wegen des Anschlags zum Tode verurteilt worden ist.
Vor Verkündung des Strafmaßes am Freitag hatte Taschajakow die Tat Zarnajews kritisiert und sich unter Tränen bei den Bewohnern Bostons entschuldigt. Die Staatsanwaltschaft hatte vier Jahre Haft beantragt.
Ein weiterer College-Freund Zarnajews, Dias Kadirbajew, war bereits zu sechs Jahren Haft verurteilt worden, weil er Zarnajew auf Fahndungsbildern erkannt hatte, aber nicht die Polizei rief. Bei einem dritten Freund, Robel Phillipos, stand das Strafmaß noch aus. Er wurde für schuldig befunden, die Bundespolizei FBI nach dem Marathon-Anschlag belogen zu haben.
Bei der Gewalttat am 15. April 2013 waren drei Menschen getötet und mehr als 260 verletzt worden. Auch nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft wusste keiner der drei verurteilten Helfer vorab von den Plänen Dschochar Zarnajews und dessen Bruder Tamerlan, der auf der Flucht getötet worden war.
Leser*innenkommentare
bonus bonus
Krass.
Das FBI darf mich belügen, ich darf aber das FBI nicht anlügen?
Feuerwerkskörper(??!!) aus dem Zimmer eines Beschuldigten entwenden bringt mir 3,5 Jahre Haft?
6 Jahre Haft kriege ich dafür jemanden, den ich kenne, nicht zu verraten?
Das scheint mir alles politisch motiviert, die Strafen wirken auf mich drakonisch und alles zusammen klingt für mich nach Rachejustiz.
Seltsam.. (ich bin mit dem Fall nicht übermäßig vertraut)
KarlM
Es wurde von Anklageseite behauptet die entfernte Pyrotechnik sei Teil der Zwecks Delaborierung von den Tätern erworbenen Tatmittel.
Dabei geht es primär um den Vorwurf der Manipulation von Beweisen.
Ob der Angeklagte wirklich in Verschleierungsabsicht gehandelt hat, ist dabei nicht erwiesen.