Verfassungsgericht zu Kachelmann: Freispruch schützt nicht vor Vorwürfen

Erlaubter Vergewaltigungsvorwurf: Auf diffamierende Äußerungen Kachelmanns musste seine Ex-Geliebte nicht neutral und sachlich reagieren.

Porträt Kachelmann

Der frühere Wettermoderator musste vor dem Bundesverfassungsgericht eine Niederlage einstecken Foto: dpa

KARLSRUHE taz | Claudia D., die Ex-Geliebte von Wettermoderator Jörg Kachelmann, durfte ihre Vergewaltigungsvorwürfe auch noch nach Kachelmanns Freispruch öffentlich wiederholen. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Anfang 2010 hatte D. ihren langjährigen Freund Jörg Kachelmann wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung angezeigt. Kachelmann wurde verhaftet, saß monatelang in U-Haft, wurde aber im Mai 2011 vom Landgericht Mannheim freigesprochen – weil die Beweislage nicht eindeutig genug war.

Kurz darauf gab Kachelmann der Zeit ein großes Interview. Darin bezeichnete er Claudia D. als „lügende Zeugin“. Sie habe sich die Vergewaltigung „ausgedacht“, das sei „kriminell“.

Eine weitere Woche später reagierte Claudia D. mit einem Interview in der Bunte. Dort betonte sie: „Es war aber so.“ Außerdem: „Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe.“ Und: „In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“

Meinungsfreiheit zählt

Kachelmann klagte auf Unterlassung dieser Äußerungen und bekam beim Landgericht Köln ebenso Recht wie beim dortigen Oberlandesgericht (OLG). Zwar habe D. auf den Vorwurf der Falschaussage reagieren dürfen, aber nicht so „emotional“. Dadurch habe sie die Persönlichkeitsrechte Kachelmanns verletzt. Claudia D. erhob dagegen Verfassungsbeschwerde und berief sich auf die Meinungsfreiheit.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die Karlsruher Richter werteten Claudia D.s Äußerungen nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungsäußerungen. Es handele sich um „subjektive Bewertungen eines nicht aufklärbaren Geschehens“. Die Meinungsfreiheit schütze nicht nur den gesellschaftlichen Diskurs, sondern auch das subjektive Bedürfnis, sich zu äußern.

Dazu gehöre auch „die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen.“ Auf D. habe nach dem Freispruch ein starker „Druck“ gelastet, der sie zur „öffentlichen Verarbeitung“ veranlasste.

Reaktion auf Diffamierung

Wegen des Freispruchs dürfe sie ihre Vorwürfe zwar „nicht unbegrenzt“ wiederholen, so die Verfassungsrichter. In unmittelbarer zeitlicher Nähe zum für sie aufwühlenden Freispruch könne dies aber durchaus möglich sein. Die Richter gaben auch zu bedenken, dass Claudia D. in ihrem Interview auf „diffamierende“ Äußerungen Kachelmanns reagierte, der sich ebenfalls „emotionalisierend“ geäußert habe. Ein Gegenschlag ihrerseits müsse daher nicht neutral-sachlich bleiben.

In Karlsruhe entschied eine mit drei Richtern besetzte Kammer. Ihr gehörten der konservative Senatspräsident Ferdinand Kirchhof, der Liberale Johannes Masing und die Feministin Susanne Baer an. Das Oberlandesgericht Köln muss über den Fall nun neu entscheiden.

Az.: 1 BvR 2844/13

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